Becherer Becherer - Möbel.Menschen.Miteinander.Becherer

Moebel.Menschen.Miteinander

  • info@becherer.com
  • +49(0)7682-91000
  • deutsch

Allgemeine Geschaeftsbedingungen EN

der Becherer Moebelwerkstaetten-Innenausbau GmbH

1. Grundsaetzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhaengig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden.

Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder
Lieferanten wird widersprochen.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestaetigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzoegerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch hoehere Gewalt, rechtmaeßigen Streit, unverschuldetes Unvermoegen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhaeltnisse verzoegert, so verlaengert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzoegerung. Dauert die Verzoegerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umstaenden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzoegerungskosten vor.

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Maengel unserer Leistung müssen von Unternehmen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist koennen M.ngelansprüche wegen offensichtlicher Maengel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4 Mangelverjaehrung

Bei Vertraegen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, betraegt die Gewaehrleistung ein Jahr. Bei reparaturarbeiten, die keine Bauleistung dar-stellen, gilt eine Verjaehrung der Gewaehrleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkaeufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

2.5 Umsetzung der Gewaehrleistung

Bei berechtigten Maengelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstaende nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Maengel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgaengigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmoeglich, schlaegt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgaengigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschaeften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.5.1

Für Zukauf-Fabrikate verschiedener technischer Geraete und Beschlagteile bestehen grundsaetzlich nur die gesetzlichen Maengelgewaehrleistungsrechte. Der Umfang einer erweiterten Garantie ergibt sich aus den Garantieregelungen des jeweiligen Herstellers.

2.6 Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschraenkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7 Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebaeude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere  Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebaeude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschaedigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragen Personen durch Umstaende behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, koennen wir für Teilleistungen in Hoehe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagszahlung verlangen.

2.9 Faelligkeit

Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort faellig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Foermliche Abnahme

Sofern vertraglich eine foermliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwoelf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemaeß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis koennen wir auch einen hoeheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.1 Technische Hinweise

Wir weisen darauf hin, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschlaege und gaengige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu oelen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmaeßig zu kontrollieren

Diese Arbeiten gehoeren nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten koennen die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeintraechtigen, ohne dass hierdurch Maengelansprüche entstehen.

5.2 Holz und Stein sind Naturprodukte. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhoelzer, Furniere, Leder, Stoffe und aehnliches) liegen und üblich sind. Sie gelten nicht als Reklamationsgrund.

7. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstaende bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfaendungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstaende unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandglaeubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstaende zu veraeußern, zu verschenken, zu verpfaenden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschaeftsbetrieb, so dürfen die Gegenstaende im Rahmen einer ordnungsgemaeßen Geschaeftsführung weiter veraeußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftragsgebers gegen den Abnehmer aus der Veraeußerung bereits jetzt in Hoehe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes ans uns abgetreten. Bei Weiterveraeußerungen der Gegenstaende auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstaende als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veraeußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Hoehe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstaende mit allen Nebenrechten an uns ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstaende vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Hoehe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstaende mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstaende mit anderen Gegenstaenden durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhaeltnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstaende zum Wert der übrigen Gegenstaende.

9. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlaegen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfaeltigt noch dritten Personen zugaenglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschaeftssitz unseres Unternehmens.

Stand: 03/2018

Moebel. Menschen. Miteinander. – und Sie sind dabei. NEWSLETTER ABONNIEREN

© Becherer Moebelwerkstaetten-Innenausbau GmbH 2025

  • Allgemeine Geschaeftsbedingungen EN
  • Impressum EN